iStock_000073421347_skaliert

VARIABLE DARLEHEN

Ein variabel verzinsliches Darlehen zeichnet sich dadurch aus, dass der Zinssatz während der Laufzeit des Darlehens den Geld- bzw. Kapitalmarktschwankungen unterliegt, also veränderlich ist. Um Zinssteigerungen abzufangen, werden häufig ein Höchstzins bzw. auch ein Mindest- und ein Höchstzins vereinbart. In dem vereinbarten Zinskorridor finden Zinsanpassungen statt, sofern sich der im Vertrag ausgewiesene Referenzzins verändert.

Als Gegenleistung für die „Sicherheit der Zinsobergrenze“ zahlt der Darlehensnehmer eine sogenannte Zinsbegrenzungsgebühr (CAP-Gebühr, z. B. 4 % der Darlehenssumme) an das Kreditinstitut. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Zinsobergrenze und ihrer vereinbarten Laufzeit.

MÖGLICHE ANGRIFFSPUNKTE

  • Unwirksame Zinsanpassungsklausel
  • Beratungsverschulden bei der Darlehensvergabe im Hinblick auf die Aufklärung bei Floor-Geschäften (Vereinbarung Zinsober- und -untergrenze).
  • fehlende/fehlerhafte Pflichtangaben
  • fehlende/fehlerhafte Widerrufsbelehrung

ENDFÄLLIGE DARLEHEN MIT TILGUNGSINSTRUMENT

Einhergehend mit dem Abschluss eines langlaufenden Darlehens wird häufig eine Lebens- bzw. Rentenversicherung oder auch ein Investmentfonds als Tilgungsinstrument eingesetzt. In diesem Fall wird das Darlehen nicht laufend getilgt, sondern als Tilgungsersatz eine laufende „Prämienzahlung“ in z.B. eine Lebensversicherungspolice geleistet. Das mit Fälligkeit der Lebens- oder Rentenversicherung frei werdende Kapital wird mit Ablauf des Darlehensvertrages als Einmalzahlung zur Tilgung verwendet.

MÖGLICHE ANGRIFFSPUNKTE

  • Fehlende Wirtschaftlichkeit der Verbindung von Darlehensvertrag und Tilgungsinstrument, wenn der Darlehenszins die Rendite des Tilgungsinstruments übersteigt
  • Fehlende Beratung über die Folgen der vorzeitigen Vertragsauflösung
  • Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, die zwischen 1994 und dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden

Bei Verbraucherdarlehen:

  • Fehlende/fehlerhafte Widerrufsbelehrung
  • Nichterfüllung des Schriftformerfordernisses
  • Zu Unrecht berechnete Gebühren

FINANZIERTE KAPITALANLAGEN

Ein finanziertes Geschäft liegt vor, wenn z.B. bei der Vermittlung von Anlageprodukten zur (Teil-)Finanzierung der Einlage des beitretenden Verbrauchers (Zeichners) ein Darlehensvertrag vom Anlageberater mitvermittelt wird. In diesem Fall existieren beide abgeschlossenen Verträge, also Darlehensvertrag und Anlagegeschäft, in Abhängigkeit voneinander. Sie bilden eine wirtschaftliche Einheit und zwei miteinander verbundene Geschäfte. Liegt ein solches verbundenes und einheitliches Geschäft vor und hat die Widerrufsfrist bei einem der Verträge noch nicht zu laufen begonnen, wirkt sich der Widerruf eines Vertrages auf den jeweils anderen Vertrag mit der Folge aus, dass das Gesamtgeschäft rückabgewickelt wird.

MÖGLICHE ANGRIFFSPUNKTE

  • Fehlende/fehlerhafte Widerrufsbelehrung und weiterhin bestehendes Widerrufsrecht
  • Der Widerruf des Darlehensvertrages erstreckt sich dann auch auf das finanzierte Geschäft
  • Bei fremdfinanzierten Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden, besteht eventuell noch ein Widerspruchsrecht

Bei Vermittlung des Darlehens- und Anlagegeschäftes durch die Bank:

  • Schadensersatz wegen eventuellem Verschweigens von Rückvergütungen

DARLEHEN MIT ZINSSWAPVERTRAG

Zur Vermeidung des Zinssteigerungsrisikos variabel verzinslicher Darlehen empfehlen Banken häufig den Abschluss eines Zinsswap- Vertrages. Die Vertragskombination soll die Vorteile einer flexiblen Handhabung des Darlehens (jederzeitige Rückzahlbarkeit) mit der Sicherheit langfristig gesicherter Zinssätze kombinieren.
Inhalt des Swapvertrages ist der Austausch von Zinszahlungen zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer, wobei der Darlehensgeber in der Regel an den Darlehensnehmer einen variablen Zins und der Darlehensnehmer an den Darlehensgeber einen Festzins zahlt. Im Idealfalle heben sich die Zinsen des variablen Darlehensvertrages und die variablen Zinsen des Swapvertrages auf, so dass lediglich der Festzins des Darlehensnehmers, den der Darlehensnehmer zahlt, verbleibt.
Die Vertragskombination ist aber mit erheblichen Risiken verbunden, die sich z. B. im Falle von Zinsänderungen verwirklichen und existenzbedrohende Ausmaße annehmen können.

MÖGLICHE ANGRIFFSPUNKTE

Beratungsverschulden:

  • Verschweigen des negativen Marktwertes bei Vertragsabschluss (bedeutsam bei nicht konnexen Verträgen)
  • Fehlende Aufklärung über die Folgen vorzeitiger Vertragsbeendigung
  • Fehlende Aufklärung über die unterschiedlichen Kündigungsmodalitäten von Darlehens- und Swapvertrag
  • Verniedlichung der mit dem Swapvertrag einhergehenden Verlustrisiken
  • Faktische Umgehung des gesetzlichen Kündigungsrechts des synthetischen Darlehensvertrages nach 10 Jahren bei Swapvertragslaufzeiten > 10 Jahre

Bei Verbraucherdarlehen:

  • Widerrufbarkeit des Swapvertrages als Teil eines einheitlichen Geschäfts „synthetischer Darlehensvertrag“ aus Darlehens- und Swapvertrag
  • Sind die Kosten des Swapvertrages im Verbraucherdarlehen nicht angegeben, werden sie auch nicht geschuldet (§ 494 BGB)

PRÜFVERFAHREN

  1. Sie reichen uns Ihre Darlehensunterlagen vertrauensvoll  für eine unverbindliche und unentgeltliche Prüfung ein.
  1. Wir führen eine kursorische Prüfung zusammen mit unseren Kooperationsanwälten durch, ob die übersandten Verträge mit Erfolg angegriffen werden können.
  1. Das Prüfergebnis wird schriftlich in verständlicher Weise zusammengefasst und an Sie versandt.
  1. Entscheiden Sie sich aufgrund des Prüfergebnisses zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche, schließen Sie mit PONS Finance einen Dienstleistungsvertrag ab.
  1. Der Dienstleistungsvertrag sieht vor, dass PONS Finance die kursorisch ermittelten Ansprüche im Rahmen einer gutachterlichen Tätigkeit analysiert und verifiziert.
  1. PONS Finance und die kooperierenden Rechtsanwälte werden die in einer gutachterlichen Stellungnahme festgestellten Ansprüche den Schuldnern (z. B. Banken) gegenüber mittels eines Forderungsschreibens geltend machen, wobei als Ziel eine einvernehmliche und möglichst zügige außergerichtliche Einigung verfolgt wird.

Falls Sie gerne detaillierte Informationen zu einem bestimmten Objekt erhalten oder Ihre Suchkriterien mit uns besprechen möchten, senden Sie uns bitte Ihre Kontaktdaten, damit wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen können. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.